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Neue ApBetrO: Temperatur und Empfangsbestätigung im Botendienst – was jetzt Pflicht ist

Veröffentlicht am 25. September 2026

Apothekenbote übergibt an der Haustür eine Apothekentüte, die Kundin bestätigt den Empfang digital auf dem Terminal, Kühltasche über der Schulter

Kurz gesagt: Seit dem 22.09.2026 müssen Apotheken im Botendienst die Temperaturanforderungen bis zur Übergabe an den Empfänger einhalten. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur noch gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert werden.

Von Moritz Schäfer, Geschäftsführer apomap · Stand 25.09.2026

Seit dem 22. September 2026 gilt die geänderte Apothekenbetriebsordnung. Für Vor-Ort-Apotheken steht eine Änderung im Mittelpunkt: § 17 Abs. 2 ApBetrO regelt jetzt ausdrücklich, dass Arzneimittel auch im Botendienst zuverlässig und temperaturgerecht bis an die Haustür kommen müssen. Dazu kommt: Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen im Botendienst und im Versand nur noch gegen Empfangsbestätigung ausgeliefert werden. Was das konkret bedeutet und wie du dich sinnvoll aufstellst, liest du hier.

Was steht im neuen § 17 Abs. 2 ApBetrO?

Der neu gefasste Satz lautet:

„Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden und die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während der Lieferung bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden.“

Grundlage ist die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266). Für den Versandhandel gelten zusätzlich strengere Regeln, die im neuen § 35c ApBetrO stehen.

Kurz beantwortet

  • Die Temperaturanforderungen gelten im Botendienst jetzt ausdrücklich bis zur Übergabe an den Empfänger.
  • Verantwortlich ist die Apothekenleitung, auch wenn ein Fahrer oder ein Dienstleister liefert.
  • Ein Temperatursensor ist nicht pauschal vorgeschrieben. Die Einhaltung muss aber sichergestellt und nachvollziehbar sein.
  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen im Botendienst und im Versand nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert werden.
  • Wer Übergabe und Temperatur heute schon digital dokumentiert, ist für Kontrollen und Reklamationen gut aufgestellt.

Was gilt für wen?

BotendienstVersand
Temperatur bis zur ÜbergabePflicht (§ 17 Abs. 2)Pflicht, strengere Regeln (§ 35c)
Empfangsbestätigung RxPflicht, schriftlich oder elektronischPflicht, schriftlich oder elektronisch
Empfangsbestätigung ohne Rxfreiwillig, als Nachweis sinnvollfreiwillig

Was bedeutet „Temperatur bis zur Abgabe“ im Botendienst?

Bisher endete die Temperaturverantwortung gefühlt am Kühlschrank der Apotheke. Jetzt ist klar: Sie gilt auch im Fahrzeug, in der Kühltasche, im Treppenhaus und während der Wartezeit an der Tür. Kritisch sind vor allem:

  • Kühlpflichtige Arzneimittel (2–8 °C) wie Insuline, Impfstoffe oder Biologika
  • Hitze im Sommer: Ein geparktes Auto erreicht schnell über 40 °C, auch für Ware mit „nicht über 25 °C“
  • Frost im Winter: Manche Präparate vertragen keine Temperaturen unter 0 °C
  • Lange Touren mit vielen Stopps und unklaren Wartezeiten

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Gerät vor. In der Praxis stellt sich aber die Frage: Wie belegst du im Zweifel, dass die Temperatur eingehalten wurde? Ein Thermometer, das niemand abliest, oder ein Datenlogger, der erst Tage später ausgewertet wird, hilft bei einer Reklamation wenig. Belastbar ist ein lückenloser Verlauf, der dem Auftrag zugeordnet ist. Genau dafür haben wir die digitale Temperaturüberwachung im Botendienst entwickelt: Der Sensor misst in der Kühltasche und überträgt die Werte automatisch.

Wie belegt die Apotheke die zuverlässige Übergabe?

Der zweite Teil der Vorschrift wird oft überlesen: Die Arzneimittel müssen dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden. Gemeint ist, dass die Ware bei der richtigen Person ankommt, vollständig und unversehrt. Nachweisen lässt sich das mit:

  • einer digitalen Unterschrift des Empfängers oder der berechtigten Person
  • einem Zeitstempel und dem Ort der Übergabe
  • einem Foto-Nachweis, wenn eine Ablage vereinbart ist

Mit der apomap Fahrer-App unterschreibt der Empfänger direkt auf dem Gerät. Die Unterschrift liegt danach am Auftrag, nicht auf einem Zettel im Handschuhfach.

Ist die Empfangsbestätigung im Botendienst Pflicht?

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen im Botendienst und im Versand grundsätzlich nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert werden (so auch der Apothekerverband Westfalen-Lippe im Rundschreiben Nr. 059/2026). Die Bestätigung gibt der Empfänger oder eine berechtigte Person, etwa ein Angehöriger im Haushalt.

Schriftlich heißt: Unterschrift auf Papier, die danach abgelegt und wiedergefunden werden muss. Elektronisch heißt: Unterschrift direkt auf dem Gerät, automatisch mit Zeitstempel am Auftrag gespeichert. Bei vielen Rx-Lieferungen am Tag ist der Unterschied im Aufwand erheblich, und bei einer Kontrolle oder Reklamation zählt, wie schnell du den Nachweis findest.

Warum ist das mit externen Lieferdiensten kaum umsetzbar?

Viele Apotheken lagern den Botendienst ganz oder teilweise aus. Die Verantwortung bleibt aber bei der Apothekenleitung. Das Gesetz sagt ausdrücklich: Der Apothekenleiter hat sicherzustellen. Bei externen Diensten wird das schwierig:

  • Keine Temperaturkette: Allgemeine Kurier- und Lieferdienste transportieren Arzneimittel meist wie jede andere Sendung, ohne Messung und ohne Nachweis pro Lieferung.
  • Nachweise liegen beim Dienstleister: Unterschriften oder Zustellzeiten landen in fremden Systemen und sind im Zweifel nicht schnell abrufbar.
  • Keine Kontrolle über den Ablauf: Welche Route, wie lange im Auto, wer übergibt? Das kannst du kaum steuern.
  • Weisungsrecht und Personal: Der Botendienst ist rechtlich an die Apotheke gebunden. Mehr dazu in unserem Beitrag Botendienst auslagern: Was du rechtlich prüfen solltest.

Die Möglichkeiten im Überblick

Papier und DatenloggerExterner LieferdienstEigener digitaler Botendienst
Temperatur bis zur Übergabenur nachträglich auswertbarmeist nicht erfasstlaufend gemessen, am Auftrag gespeichert
Nachweis der ÜbergabeUnterschrift auf Papier, manuell ablegenbeim Dienstleister, oft nicht je Rx-Auftragelektronische Empfangsbestätigung am Auftrag
Aufwand im Teamhochgering, aber wenig Kontrollegering, automatisch dokumentiert

Praktisch wird es, wenn nicht für jeden Schritt ein eigenes Gerät nötig ist. Mit dem apomap Terminal laufen Tour, Unterschrift, Beleg und Kartenzahlung an der Tür über ein Gerät.

Checkliste: Was müssen Apotheken jetzt tun?

  1. QM-Handbuch anpassen: Den Botendienst-Prozess um Temperatur und Übergabe ergänzen.
  2. Kühlware kennzeichnen: Temperaturempfindliche Lieferungen schon beim Packen markieren.
  3. Transportmittel prüfen: Geeignete Kühltaschen oder Boxen für Sommer und Winter bereitstellen.
  4. Empfangsbestätigung für Rx festlegen: Klären, wie Unterschriften erfasst und abgelegt werden, schriftlich oder elektronisch.
  5. Nachweis festlegen: Entscheiden, wie Temperatur und Übergabe dokumentiert werden, und das Team schulen.
  6. Dienstleister prüfen: Wer extern liefern lässt, sollte klären, welche Nachweise er tatsächlich bekommt.

Häufige Fragen

Ist ein Temperatursensor im Botendienst jetzt Pflicht?

Nein. § 17 Abs. 2 ApBetrO schreibt kein bestimmtes Gerät vor. Die Apothekenleitung muss aber sicherstellen, dass die Temperaturanforderungen bis zur Abgabe eingehalten werden. Ein Sensor ist der einfachste Weg, das auch zu belegen.

Brauche ich im Botendienst eine Unterschrift des Empfängers?

Ja, bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Sie dürfen im Botendienst nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert werden. Bei anderen Arzneimitteln ist sie freiwillig, aber sinnvoll, um die „zuverlässige“ Lieferung zu belegen.

Seit wann gilt die Änderung?

Die geänderte Apothekenbetriebsordnung gilt seit dem 22. September 2026.

Gilt das auch für Arzneimittel ohne Kühlpflicht?

Ja. Die Vorschrift spricht von den „für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen“. Dazu gehören auch Angaben wie „nicht über 25 °C lagern“.

Wer haftet, wenn ein externer Dienst liefert?

Die Pflicht liegt bei der Apothekenleitung. Sie muss sicherstellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, auch wenn jemand anderes fährt.

Fazit

Die neue ApBetrO macht aus einer guten Praxis eine klare Vorgabe: Temperatur bis zur Übergabe und Empfangsbestätigung bei Rx gehören jetzt ausdrücklich zum Botendienst. Wer beides digital und am Auftrag dokumentiert, hat bei Kontrollen und Reklamationen Ruhe. Wenn du wissen willst, wie das in deiner Apotheke aussehen kann, buch dir eine kurze Demo oder frag direkt den apomap TempTracker an.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Stand: 25.09.2026.

Quellen

  • Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen vom 16.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 266
  • § 17 und § 35c Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der ab 22.09.2026 geltenden Fassung
  • Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V. (AVWL): Rundschreiben Nr. 059/2026 zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
  • APOTHEKE ADHOC: „Temperaturkontrolle im Botendienst“ (21.09.2026)
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